Art. 10 UrlaubsG

Urlaubsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2001 bis 31.12.9999

(1) Es treten in Kraft: § 6 des Artikels I mit 1. Jänner 1978; die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1977.

(1a) § 10a des Art. I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Ansprüche auf Zusatzurlaub können ab Beginn des Urlaubsjahres erworben werden, in das der 1. Jänner 1993 fällt.

(1b) Artikel IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sindist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

1.

hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich der §§ 8 und 13, soweit sie für Arbeitnehmer in Betrieben gelten, welche der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

3.

hinsichtlich aller anderen Bestimmungen und bezüglich aller anderen Arbeitnehmer der Bundesminister für soziale Verwaltung.

(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 07.08.2001

In Kraft vom 10.01.2001 bis 07.08.2001

(1) Es treten in Kraft: § 6 des Artikels I mit 1. Jänner 1978; die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1977.

(1a) § 10a des Art. I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Ansprüche auf Zusatzurlaub können ab Beginn des Urlaubsjahres erworben werden, in das der 1. Jänner 1993 fällt.

(1b) Artikel IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sindist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

1.

hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich der §§ 8 und 13, soweit sie für Arbeitnehmer in Betrieben gelten, welche der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

3.

hinsichtlich aller anderen Bestimmungen und bezüglich aller anderen Arbeitnehmer der Bundesminister für soziale Verwaltung.

(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

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