§ 141a UG (weggefallen)

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
§ 141a§ 141a UG seit 31.01.2018 weggefallen.Paragraph 141 a,

Ab 2019 (erstmals mit Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021) erfolgt die Finanzierung der Universitäten (§ 12) nach kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Kriterien, die folgende Ziele verfolgt: Ab 2019 (erstmals mit Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021) erfolgt die Finanzierung der Universitäten (Paragraph 12,) nach kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Kriterien, die folgende Ziele verfolgt:

  1. 1.Ziffer einsQualitätsverbesserung in Lehre und Forschung/Entwicklung sowie Erschließung der Künste,
  2. 2.Ziffer 2Erhöhung der Transparenz durch Teilung des den Universitäten zur Verfügung stehenden Globalbudgets in Beträge jeweils für die Teilbereiche Lehre, Forschung/Entwicklung bzw. Erschließung der Künste und Infrastruktur einschließlich strategischer Entwicklung,
  3. 3.Ziffer 3Erhöhung der Studienqualität, vor allem durch Verbesserung der Betreuungsrelationen und der Studienbedingungen, insbesondere in stark nachgefragten Studien,
  4. 4.Ziffer 4Ausbau von Studienplätzen im Einklang mit dem österreichweiten Bedarf, insbesondere in den Fächern der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik („MINT-Fächer“),
  5. 5.Ziffer 5Möglichkeit der konkreten Planung der Kapazitäten unter Nutzung der österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten durch Lenkungsmaßnahmen, insbesondere durch Information, Anreizsysteme und Maßnahmen zur Erhöhung der Verbindlichkeit der Studienwahl,
  6. 6.Ziffer 6Verbesserung der sozialen Durchmischung und Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit,
  7. 7.Ziffer 7Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien und der Anzahl der abgeschlossenen Studien;

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.01.2018
§ 141a§ 141a UG seit 31.01.2018 weggefallen.Paragraph 141 a,

Ab 2019 (erstmals mit Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021) erfolgt die Finanzierung der Universitäten (§ 12) nach kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Kriterien, die folgende Ziele verfolgt: Ab 2019 (erstmals mit Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021) erfolgt die Finanzierung der Universitäten (Paragraph 12,) nach kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Kriterien, die folgende Ziele verfolgt:

  1. 1.Ziffer einsQualitätsverbesserung in Lehre und Forschung/Entwicklung sowie Erschließung der Künste,
  2. 2.Ziffer 2Erhöhung der Transparenz durch Teilung des den Universitäten zur Verfügung stehenden Globalbudgets in Beträge jeweils für die Teilbereiche Lehre, Forschung/Entwicklung bzw. Erschließung der Künste und Infrastruktur einschließlich strategischer Entwicklung,
  3. 3.Ziffer 3Erhöhung der Studienqualität, vor allem durch Verbesserung der Betreuungsrelationen und der Studienbedingungen, insbesondere in stark nachgefragten Studien,
  4. 4.Ziffer 4Ausbau von Studienplätzen im Einklang mit dem österreichweiten Bedarf, insbesondere in den Fächern der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik („MINT-Fächer“),
  5. 5.Ziffer 5Möglichkeit der konkreten Planung der Kapazitäten unter Nutzung der österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten durch Lenkungsmaßnahmen, insbesondere durch Information, Anreizsysteme und Maßnahmen zur Erhöhung der Verbindlichkeit der Studienwahl,
  6. 6.Ziffer 6Verbesserung der sozialen Durchmischung und Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit,
  7. 7.Ziffer 7Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien und der Anzahl der abgeschlossenen Studien;

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