§ 37 UVP-G 2000 (weggefallen)

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2000 bis 31.12.9999
§ 37 UVP-G 2000 (weggefallen) seit 11.08.2000 weggefallen. Über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung, insbesondere über die wesentlichen Vorbringen und über die Stellungnahmen des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Protokoll ist dem Projektwerber/der Projektwerberin, den Behörden, die zur Erteilung der Genehmigungen für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligten gemäß § 34 zuzustellen. Das Protokoll ist überdies in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Stand vor dem 10.08.2000

In Kraft vom 01.07.1994 bis 10.08.2000
§ 37 UVP-G 2000 (weggefallen) seit 11.08.2000 weggefallen. Über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung, insbesondere über die wesentlichen Vorbringen und über die Stellungnahmen des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Protokoll ist dem Projektwerber/der Projektwerberin, den Behörden, die zur Erteilung der Genehmigungen für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligten gemäß § 34 zuzustellen. Das Protokoll ist überdies in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

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