§ 55 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1989 bis 31.12.9999
§ 55 TSG.

Überlassung der Tiere (Tierteileweggefallen) an den Besitzer an Stelle der Entschädigung, beziehungsweise Vergütungseit 02.01.1989 weggefallen.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1988.)

Stand vor dem 01.01.1989

In Kraft vom 01.01.1989 bis 01.01.1989
§ 55 TSG.

Überlassung der Tiere (Tierteileweggefallen) an den Besitzer an Stelle der Entschädigung, beziehungsweise Vergütungseit 02.01.1989 weggefallen.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1988.)

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