§ 29 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Rauchen

§ 29 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen die Strafgefangenen in der Pause nach dem Mittagessen, während der Bewegung im Freien, während der Arbeitspausen bei Außenarbeiten und in der Freizeit rauchen, es sei denn, daß davon eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Sicherheit der Anstalt zu besorgen wäre oder andere Personen dadurch belästigt würden.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993
Rauchen

§ 29 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen die Strafgefangenen in der Pause nach dem Mittagessen, während der Bewegung im Freien, während der Arbeitspausen bei Außenarbeiten und in der Freizeit rauchen, es sei denn, daß davon eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Sicherheit der Anstalt zu besorgen wäre oder andere Personen dadurch belästigt würden.

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