§ 137 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Strafvollzug ist unbeschadet des § 140 zweiter und dritter Satz in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Stufen durchzuführen.Der Strafvollzug ist unbeschadet des Paragraph 140, zweiter und dritter Satz in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Stufen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Strafgefangenen haben mindestens ein Viertel ihrer Strafzeit in der Unterstufe, mindestens ein Drittel der verbleibenden Strafzeit in der Mittelstufe und die daran anschließende Strafzeit in der Oberstufe zuzubringen. Bei lebenslangen Strafen haben die Strafgefangenen in der Unter- und Mittelstufe jeweils mindestens sieben Jahre zuzubringen.
§ 137 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsDer Strafvollzug ist unbeschadet des § 140 zweiter und dritter Satz in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Stufen durchzuführen.Der Strafvollzug ist unbeschadet des Paragraph 140, zweiter und dritter Satz in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Stufen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Strafgefangenen haben mindestens ein Viertel ihrer Strafzeit in der Unterstufe, mindestens ein Drittel der verbleibenden Strafzeit in der Mittelstufe und die daran anschließende Strafzeit in der Oberstufe zuzubringen. Bei lebenslangen Strafen haben die Strafgefangenen in der Unter- und Mittelstufe jeweils mindestens sieben Jahre zuzubringen.
§ 137 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

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