§ 14 StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 14 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes der Staatsanwälte gilt

§ 72 des Richterdienstgesetzes sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 14 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes der Staatsanwälte gilt

§ 72 des Richterdienstgesetzes sinngemäß.

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