§ 15 StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 15,§ 15 StAG (1weggefallen) Dem bei einer staatsanwaltschaftlichen Behörde tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellenseit 01.01.2008 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Wenn durch die Ernennung des Staatsanwaltes auf eine andere Planstelle eine Änderung des Amtskleides erforderlich wird, ist diese von Amts wegen durchzuführen.
  2. (3)Absatz 3Nach Ablauf der Tragdauer geht das Amtskleid in das Eigentum des Staatsanwaltes über; auf sein Verlangen ist ihm nach Ablauf der Tragdauer ein neues Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.
  3. (4)Absatz 4Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:
    1. 1.Ziffer einsden Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe römisch eins mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;
    2. 2.Ziffer 2den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe römisch II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
    3. 3.Ziffer 3den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;
    4. 4.Ziffer 4den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe III;
    5. 5.Ziffer 5den Leiter der Generalprokuratur.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Paragraph 15,§ 15 StAG (1weggefallen) Dem bei einer staatsanwaltschaftlichen Behörde tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellenseit 01.01.2008 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Wenn durch die Ernennung des Staatsanwaltes auf eine andere Planstelle eine Änderung des Amtskleides erforderlich wird, ist diese von Amts wegen durchzuführen.
  2. (3)Absatz 3Nach Ablauf der Tragdauer geht das Amtskleid in das Eigentum des Staatsanwaltes über; auf sein Verlangen ist ihm nach Ablauf der Tragdauer ein neues Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.
  3. (4)Absatz 4Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:
    1. 1.Ziffer einsden Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe römisch eins mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;
    2. 2.Ziffer 2den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe römisch II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
    3. 3.Ziffer 3den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;
    4. 4.Ziffer 4den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe III;
    5. 5.Ziffer 5den Leiter der Generalprokuratur.

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