§ 19 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
Die Überlassung eines österreichischen Seeschiffes an einen Ausländer ist nur in bemanntem und ausgerüstetem Zustand zulässig§ 19 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 16.05.2012
Die Überlassung eines österreichischen Seeschiffes an einen Ausländer ist nur in bemanntem und ausgerüstetem Zustand zulässig§ 19 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

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