§ 29 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
§ 29 SeeSchFG (1weggefallen) Der Kapitän hat während der Reise eine Musterrolle zu führen, die über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und über die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord tätigen Personen Auskunft geben mußseit 17.05.2012 weggefallen.

(2) Jeder für den Dienst an Bord eines österreichischen Seeschiffes angeheuerte Seemann ist vor seiner ersten Ausfahrt nach der Anheuerung in der Musterrolle einzutragen. Die Eintragung hat über die Personalien des Seemannes, seine Stellung an Bord und über die der Anheuerung zugrunde liegenden Bedingungen sowie über die vorgelegten Zeugnisse, Ausweise und Nachweise Aufschluß zu geben. Soweit der Besatzung Minderjährige angehören, sind sie unter Angabe ihres Geburtstages gesondert zu verzeichnen.

(3) Verläßt der Seemann den Dienst an Bord, so hat ihn der Kapitän in der Musterrolle unter Angabe der Gründe des Ausscheidens zu streichen.

(4) Wer sich an Bord befindet, ohne einen Dienst zu versehen, ist, sofern er nicht in der Passagierliste aufgenommen ist, vom Kapitän in der Musterrolle zu vermerken.

(5) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Führung der Musterrolle unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 4 sind durch Verordnung zu erlassen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich jederzeit die Musterrolle zur Überprüfung der Eintragungen vorlegen lassen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012
§ 29 SeeSchFG (1weggefallen) Der Kapitän hat während der Reise eine Musterrolle zu führen, die über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und über die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord tätigen Personen Auskunft geben mußseit 17.05.2012 weggefallen.

(2) Jeder für den Dienst an Bord eines österreichischen Seeschiffes angeheuerte Seemann ist vor seiner ersten Ausfahrt nach der Anheuerung in der Musterrolle einzutragen. Die Eintragung hat über die Personalien des Seemannes, seine Stellung an Bord und über die der Anheuerung zugrunde liegenden Bedingungen sowie über die vorgelegten Zeugnisse, Ausweise und Nachweise Aufschluß zu geben. Soweit der Besatzung Minderjährige angehören, sind sie unter Angabe ihres Geburtstages gesondert zu verzeichnen.

(3) Verläßt der Seemann den Dienst an Bord, so hat ihn der Kapitän in der Musterrolle unter Angabe der Gründe des Ausscheidens zu streichen.

(4) Wer sich an Bord befindet, ohne einen Dienst zu versehen, ist, sofern er nicht in der Passagierliste aufgenommen ist, vom Kapitän in der Musterrolle zu vermerken.

(5) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Führung der Musterrolle unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 4 sind durch Verordnung zu erlassen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich jederzeit die Musterrolle zur Überprüfung der Eintragungen vorlegen lassen.

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