§ 31 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
§ 31 SeeSchFG (1weggefallen) An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Vollmatrose angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis als Vollmatrose zu besitzenseit 17.05.2012 weggefallen.

(2) Die Befähigungsausweise für Vollmatrosen gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über die Befähigungsausweise für Vollmatrosen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Vollmatrose tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn der Seemann tatsächlich eine ausreichende praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung des entsprechenden Dienstes genügt.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012
§ 31 SeeSchFG (1weggefallen) An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Vollmatrose angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis als Vollmatrose zu besitzenseit 17.05.2012 weggefallen.

(2) Die Befähigungsausweise für Vollmatrosen gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über die Befähigungsausweise für Vollmatrosen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Vollmatrose tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn der Seemann tatsächlich eine ausreichende praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung des entsprechenden Dienstes genügt.

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