§ 35 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
Zur Gewährleistung einer angemessenen Verproviantierung und Verköstigung der an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen sind durch Verordnung Vorschriften über

1.

Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume;

2.

Nahrungsmittel- und Wasservorräte und Verköstigung;

3.

die Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume

zu erlassen.

§ 35 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 16.05.2012
Zur Gewährleistung einer angemessenen Verproviantierung und Verköstigung der an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen sind durch Verordnung Vorschriften über

1.

Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume;

2.

Nahrungsmittel- und Wasservorräte und Verköstigung;

3.

die Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume

zu erlassen.

§ 35 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

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