§ 38 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
Der Bund kann, soweit es für die wirtschaftliche Landesverteidigung erforderlich ist,

1.

die Anschaffung oder die Herstellung von geeigneten Seeschiffen;

2.

die Fortführung des Betriebes eines österreichischen Seeschiffes;

3.

die Ausbildung österreichischer Staatsbürger zu seemännischen Berufen

fördern.

§ 38 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 16.05.2012
Der Bund kann, soweit es für die wirtschaftliche Landesverteidigung erforderlich ist,

1.

die Anschaffung oder die Herstellung von geeigneten Seeschiffen;

2.

die Fortführung des Betriebes eines österreichischen Seeschiffes;

3.

die Ausbildung österreichischer Staatsbürger zu seemännischen Berufen

fördern.

§ 38 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten