§ 41 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
§ 41 SeeSchFG (1weggefallen) Ein im § 38 Z 1 umschriebenes Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn dessen Durchführung ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfange möglich sein würde und an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers keine Zweifel bestehenseit 17.05.2012 weggefallen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012
§ 41 SeeSchFG (1weggefallen) Ein im § 38 Z 1 umschriebenes Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn dessen Durchführung ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfange möglich sein würde und an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers keine Zweifel bestehenseit 17.05.2012 weggefallen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.

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