Art. 2 AVAsG

Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit - Antiterrorgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.1954 bis 31.12.9999

(1) Bisher eingehaltene Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen gelten als zu Recht abgezogen oder in Empfang genommen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die in Art. I Z 1 (§ 2 Abs. 6) genannten Dienstnehmer als grundsätzliche Vorschriften, deren Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt (Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 4 und Ziffer 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.1954 bis 31.12.9999

(1) Bisher eingehaltene Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen gelten als zu Recht abgezogen oder in Empfang genommen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die in Art. I Z 1 (§ 2 Abs. 6) genannten Dienstnehmer als grundsätzliche Vorschriften, deren Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt (Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 4 und Ziffer 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

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