Art. 2 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2001 bis 31.12.9999
Artikel II

(Anm.: zu BGBl. Nr. 242/1962)

Die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht nach dem Besuch eines Vorbereitungslehrganges oder einer Studienberechtigungsprüfung sowie an einer seinerzeitigen Religionspädagogischen Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan mit dem Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war, berechtigt zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie und - sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden - einer Berufspädagogischen AkademieArt. Welche Studienrichtungen von Hochschulen einschlägig und in welchen Fällen für den Hochschulbesuch Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen2 SchOG (weggefallen) seit 13.07.2001 weggefallen.

Stand vor dem 12.07.2001

In Kraft vom 01.09.1993 bis 12.07.2001
Artikel II

(Anm.: zu BGBl. Nr. 242/1962)

Die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht nach dem Besuch eines Vorbereitungslehrganges oder einer Studienberechtigungsprüfung sowie an einer seinerzeitigen Religionspädagogischen Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan mit dem Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war, berechtigt zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie und - sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden - einer Berufspädagogischen AkademieArt. Welche Studienrichtungen von Hochschulen einschlägig und in welchen Fällen für den Hochschulbesuch Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen2 SchOG (weggefallen) seit 13.07.2001 weggefallen.

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