Art. 5 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich wird in Abweichung vom II. Hauptstück Teil A Abschnitt I Z 3 lit. b und Teil B Abschnitt I lit. b des Schulorganisationsgesetzes als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht bestimmt:

1.

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien:

a)

Das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien ist eine Sonderschule für blinde Kinder, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien eine Sonderschule für Gehörlose. Diesen Sonderschulen können auch Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden.

b)

Diese Sonderschulen umfassen 8 Schulstufen; der Anschluß der 9. Schulstufe in der Form der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres ist möglich. Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. Insoweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule oder der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Sofern hiefür nicht genügend Schüler zur Verfügung stehen, kann der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für mehrere Schulstufen jeweils in einer Klasse erfolgen; wird der Unterricht für mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt, so sind solche Klassen in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

c)

Der Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule und der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer, der übrige Unterricht – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, werden hiedurch nicht berührt.

d)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind je ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

e)

Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8 nicht übersteigen. Soweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, sind in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppengemäß Leistungsniveaus Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die Zahl 8 nicht übersteigen.

f)

Insoweit die Ausführungsgesetzgebung keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern an Sonderschulen vorsieht (§ 8b des Schulorganisationsgesetzes), kann der Leiter den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport anordnen.

2.

Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein:

a)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher umfaßt so viele Schulstufen wie es der Dauer des Lehrverhältnisses für den Lehrberuf „Uhrmacher“ entspricht, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zuläßt, eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden; solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

b)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher ist als lehrgangsmäßige Berufsschule unter Bedachtnahme auf die Lehrplanerfordernisse mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht zusammenhängende Wochen dauernden Unterricht zu führen, wobei eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die Lehrgangsdauer) zulässig ist.

c)

Die Leitung der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher hat gemeinsam mit der Bundesfachschule für Uhrmacher in Karlstein zu erfolgen. Für die Berufsschule sind die erforderlichen Fachlehrer zu bestellen. Die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes werden hiedurch nicht berührt.

d)

Die Klassenschülerzahl darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. § 43 Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

e)

DieZur Förderung der Schüler sind diese im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördernin einem, sofern hiefür eigenezwei oder drei Pflichtgegenständen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen eingerichtet werden. Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die im § 51 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes genannten Mindestvoraussetzungen sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegenzusammenzufassen.

3.

§ 4 Abs. 4 und § 8a Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes finden keine Anwendung.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich wird in Abweichung vom II. Hauptstück Teil A Abschnitt I Z 3 lit. b und Teil B Abschnitt I lit. b des Schulorganisationsgesetzes als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht bestimmt:

1.

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien:

a)

Das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien ist eine Sonderschule für blinde Kinder, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien eine Sonderschule für Gehörlose. Diesen Sonderschulen können auch Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden.

b)

Diese Sonderschulen umfassen 8 Schulstufen; der Anschluß der 9. Schulstufe in der Form der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres ist möglich. Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. Insoweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule oder der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Sofern hiefür nicht genügend Schüler zur Verfügung stehen, kann der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für mehrere Schulstufen jeweils in einer Klasse erfolgen; wird der Unterricht für mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt, so sind solche Klassen in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

c)

Der Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule und der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer, der übrige Unterricht – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, werden hiedurch nicht berührt.

d)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind je ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

e)

Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8 nicht übersteigen. Soweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, sind in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppengemäß Leistungsniveaus Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die Zahl 8 nicht übersteigen.

f)

Insoweit die Ausführungsgesetzgebung keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern an Sonderschulen vorsieht (§ 8b des Schulorganisationsgesetzes), kann der Leiter den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport anordnen.

2.

Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein:

a)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher umfaßt so viele Schulstufen wie es der Dauer des Lehrverhältnisses für den Lehrberuf „Uhrmacher“ entspricht, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zuläßt, eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden; solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

b)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher ist als lehrgangsmäßige Berufsschule unter Bedachtnahme auf die Lehrplanerfordernisse mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht zusammenhängende Wochen dauernden Unterricht zu führen, wobei eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die Lehrgangsdauer) zulässig ist.

c)

Die Leitung der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher hat gemeinsam mit der Bundesfachschule für Uhrmacher in Karlstein zu erfolgen. Für die Berufsschule sind die erforderlichen Fachlehrer zu bestellen. Die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes werden hiedurch nicht berührt.

d)

Die Klassenschülerzahl darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. § 43 Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

e)

DieZur Förderung der Schüler sind diese im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördernin einem, sofern hiefür eigenezwei oder drei Pflichtgegenständen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen eingerichtet werden. Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die im § 51 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes genannten Mindestvoraussetzungen sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegenzusammenzufassen.

3.

§ 4 Abs. 4 und § 8a Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes finden keine Anwendung.

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