Art. 4 SaMoG

Salzmonopolgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1978 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des Art. I § 8 Abs. 1 Z 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich des Art. I § 8 Abs. 1 Z 2 und 4 und des Art. III der Bundesminister für soziale Verwaltung;

3.

hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich des Art. II Z 1 bis 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;

6.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1978 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des Art. I § 8 Abs. 1 Z 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich des Art. I § 8 Abs. 1 Z 2 und 4 und des Art. III der Bundesminister für soziale Verwaltung;

3.

hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich des Art. II Z 1 bis 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;

6.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten