§ 68d RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
§ 68d RStDG. (1weggefallen) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnenseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 66 Abs. 6 bis 9 und 14 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

(3) Abs. 2 ist auf die im § 66 Abs. 2 letzter Satz genannten Richter anzuwenden, wenn deren gemäß § 66 Abs. 3 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 2 erforderliche Dauer erreicht.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
§ 68d RStDG. (1weggefallen) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnenseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 66 Abs. 6 bis 9 und 14 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

(3) Abs. 2 ist auf die im § 66 Abs. 2 letzter Satz genannten Richter anzuwenden, wenn deren gemäß § 66 Abs. 3 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 2 erforderliche Dauer erreicht.

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