§ 4 PTSG (weggefallen)

Poststrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.9999
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden§ 4 PTSG (Generaldirektorweggefallen) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden (Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sindseit 17.05.2000 weggefallen. Über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern beschließt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand zu bestimmen und eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Der Aufsichtsrat bestimmt, wie die Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nach außen vertreten. Der Aufsichtsrat kann auch bestimmen, daß Vorstandsmitglieder die Gesellschaft gemeinsam mit Prokuristen vertreten.

Stand vor dem 16.05.2000

In Kraft vom 13.01.1999 bis 16.05.2000
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden§ 4 PTSG (Generaldirektorweggefallen) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden (Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sindseit 17.05.2000 weggefallen. Über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern beschließt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand zu bestimmen und eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Der Aufsichtsrat bestimmt, wie die Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nach außen vertreten. Der Aufsichtsrat kann auch bestimmen, daß Vorstandsmitglieder die Gesellschaft gemeinsam mit Prokuristen vertreten.

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