§ 11 PTSG (weggefallen)

Poststrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.9999
§ 11 PTSG (1weggefallen) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtetseit 17.05.2000 weggefallen. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung kann als „PTBG“ abgekürzt werden.

(2) Im Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.

(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung und Tilgung der Schulden, die auf sie übergehen. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

(4) Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden.

(6) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, wenn die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus sechs Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt sechs Mitglieder. Beschäftigt die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer, entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis drei Mitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder sind auf sechs Jahre zu bestellen.

(7) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat.

Stand vor dem 16.05.2000

In Kraft vom 13.01.1999 bis 16.05.2000
§ 11 PTSG (1weggefallen) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtetseit 17.05.2000 weggefallen. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung kann als „PTBG“ abgekürzt werden.

(2) Im Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.

(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung und Tilgung der Schulden, die auf sie übergehen. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

(4) Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden.

(6) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, wenn die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus sechs Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt sechs Mitglieder. Beschäftigt die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer, entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis drei Mitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder sind auf sechs Jahre zu bestellen.

(7) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat.

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