§ 57a PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
ABSCHNITT IX

Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche

Pensionsansprüche gegen den Bund

§ 57a PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen. Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, die am 1. Jänner 1968 bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bund erworben hatten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde das Bundespensionsamt.

2.

Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2002
ABSCHNITT IX

Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche

Pensionsansprüche gegen den Bund

§ 57a PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen. Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, die am 1. Jänner 1968 bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bund erworben hatten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde das Bundespensionsamt.

2.

Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

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