§ 57l PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht

§ 57l PG 1965. (1weggefallen) Die Österreichische Bundesforste AG hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß § 57i ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilenseit 01.01.2003 weggefallen.

(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG alles zu veranlassen, um die Österreichische Bundesforste AG in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Österreichische Bundesforste AG.

(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.

(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.

(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.

(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse von der Österreichischen Bundesforste AG in angemessener Höhe bevorschusst werden.

(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002
Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht

§ 57l PG 1965. (1weggefallen) Die Österreichische Bundesforste AG hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß § 57i ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilenseit 01.01.2003 weggefallen.

(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG alles zu veranlassen, um die Österreichische Bundesforste AG in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Österreichische Bundesforste AG.

(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.

(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.

(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.

(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse von der Österreichischen Bundesforste AG in angemessener Höhe bevorschusst werden.

(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG vorzulegen.

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