§ 60 PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren

§ 60 PG 1965. (1weggefallen) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichtenseit 01.01.2005 weggefallen. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

ab 1. Jänner 2003 12,15%,

ab 1. Jänner 2004 12,05%,

ab 1. Jänner 2005 11,95%,

ab 1. Jänner 2006 11,85%,

ab 1. Jänner 2007 11,75%,

ab 1. Jänner 2008 11,65%,

ab 1. Jänner 2009 11,55%,

ab 1. Jänner 2010 11,45%,

ab 1. Jänner 2011 11,35%,

ab 1. Jänner 2012 11,25%,

ab 1. Jänner 2013 11,15% und

ab 1. Jänner 2014 11,05%.

(3) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.

(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichts keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2004
Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren

§ 60 PG 1965. (1weggefallen) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichtenseit 01.01.2005 weggefallen. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

ab 1. Jänner 2003 12,15%,

ab 1. Jänner 2004 12,05%,

ab 1. Jänner 2005 11,95%,

ab 1. Jänner 2006 11,85%,

ab 1. Jänner 2007 11,75%,

ab 1. Jänner 2008 11,65%,

ab 1. Jänner 2009 11,55%,

ab 1. Jänner 2010 11,45%,

ab 1. Jänner 2011 11,35%,

ab 1. Jänner 2012 11,25%,

ab 1. Jänner 2013 11,15% und

ab 1. Jänner 2014 11,05%.

(3) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.

(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichts keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

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