§ 29 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
Enteignung

§ 29 PatG. (1weggefallen) Fordert es das Interesse der bewaffneten Macht oder der öffentlichen Wohlfahrt oder sonst ein zwingendes Bundesinteresse, daß eine Erfindung, für welche ein Patent angemeldet oder bereits erteilt worden ist, ganz oder teilweise von der Bundesverwaltung selbst benützt oder der allgemeinen Benützung überlassen wird, so ist die Bundesverwaltung berechtigt, dieses Patent oder das Recht zur Benützung der Erfindung auf Grund des vom zuständigen Landeshauptmann geschöpften Erkenntnisses gegen angemessene Entschädigung ganz oder teilweise zu enteignen und die Erfindung auf Grund des Enteignungserkenntnisses in Benützung zu nehmen oder der allgemeinen Benützung zu überlassenseit 01.01.1996 weggefallen. Zuständig ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Anmelder oder der Patentinhaber seinen Wohnsitz (Sitz) hat (§ 21 Abs. 4). Kommen mehrere Länder in Betracht, so steht der Stelle, welche die Enteignung beantragt, die Wahl frei.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Bundesverwaltung nach vorläufiger Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes bereits auf Grund des eingebrachten Enteignungsgesuches, jedoch vorbehaltlich des nachfolgenden Enteignungserkenntnisses, die Erfindung sofort in Benützung nehmen oder der allgemeinen Benützung überlassen.

(3) Außer dem Patentinhaber gebührt auch jenen Personen, welchen die Benützung der Erfindung bereits rechtlich zustand, falls sie dieser nunmehr verlustig werden, eine angemessene Entschädigung durch den Bund.

(4) Hinsichtlich des Maßes der Entschädigung ist auf das Zustandekommen einer Vereinbarung mit dem Anmelder oder Patentinhaber und mit den etwaigen Benützungsberechtigten hinzuwirken; kommt eine solche nicht zustande, so steht die Entscheidung über die eingebrachte Entschädigungsklage den Gerichten, erforderlichenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu. Der Patentinhaber hat das Recht, einen der Sachverständigen zu wählen. Beim Ausmaß der Entschädigung ist in allen Fällen bloß auf jene Wirkungen Rücksicht zu nehmen, welche die Enteignung des Patentes für das Inland zur Folge hat.

(5) Die Verhandlung über das Maß der Entschädigung hat für die Ausübung der Befugnisse, welche die Bundesverwaltung in Ansehung der Erfindung für sich oder für die Bevölkerung in Anspruch nimmt, keine hemmende Wirkung.

(6) Von einer solchen Inanspruchnahme des Patentes sind die im Patentregister eingetragenen Interessenten durch das Patentamt sofort zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 19.08.1970 bis 31.12.1995
Enteignung

§ 29 PatG. (1weggefallen) Fordert es das Interesse der bewaffneten Macht oder der öffentlichen Wohlfahrt oder sonst ein zwingendes Bundesinteresse, daß eine Erfindung, für welche ein Patent angemeldet oder bereits erteilt worden ist, ganz oder teilweise von der Bundesverwaltung selbst benützt oder der allgemeinen Benützung überlassen wird, so ist die Bundesverwaltung berechtigt, dieses Patent oder das Recht zur Benützung der Erfindung auf Grund des vom zuständigen Landeshauptmann geschöpften Erkenntnisses gegen angemessene Entschädigung ganz oder teilweise zu enteignen und die Erfindung auf Grund des Enteignungserkenntnisses in Benützung zu nehmen oder der allgemeinen Benützung zu überlassenseit 01.01.1996 weggefallen. Zuständig ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Anmelder oder der Patentinhaber seinen Wohnsitz (Sitz) hat (§ 21 Abs. 4). Kommen mehrere Länder in Betracht, so steht der Stelle, welche die Enteignung beantragt, die Wahl frei.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Bundesverwaltung nach vorläufiger Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes bereits auf Grund des eingebrachten Enteignungsgesuches, jedoch vorbehaltlich des nachfolgenden Enteignungserkenntnisses, die Erfindung sofort in Benützung nehmen oder der allgemeinen Benützung überlassen.

(3) Außer dem Patentinhaber gebührt auch jenen Personen, welchen die Benützung der Erfindung bereits rechtlich zustand, falls sie dieser nunmehr verlustig werden, eine angemessene Entschädigung durch den Bund.

(4) Hinsichtlich des Maßes der Entschädigung ist auf das Zustandekommen einer Vereinbarung mit dem Anmelder oder Patentinhaber und mit den etwaigen Benützungsberechtigten hinzuwirken; kommt eine solche nicht zustande, so steht die Entscheidung über die eingebrachte Entschädigungsklage den Gerichten, erforderlichenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu. Der Patentinhaber hat das Recht, einen der Sachverständigen zu wählen. Beim Ausmaß der Entschädigung ist in allen Fällen bloß auf jene Wirkungen Rücksicht zu nehmen, welche die Enteignung des Patentes für das Inland zur Folge hat.

(5) Die Verhandlung über das Maß der Entschädigung hat für die Ausübung der Befugnisse, welche die Bundesverwaltung in Ansehung der Erfindung für sich oder für die Bevölkerung in Anspruch nimmt, keine hemmende Wirkung.

(6) Von einer solchen Inanspruchnahme des Patentes sind die im Patentregister eingetragenen Interessenten durch das Patentamt sofort zu verständigen.

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