§ 42 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
§ 42 PatG (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen. Wird eine Vertragsbestimmung auf Grund des § 38 für unwirksam erklärt, so wird dadurch der Bestand des Vertrages, der die Erteilung der im § 38 bezeichneten Erlaubnis oder die Verpflichtung zu ihrer Erteilung betrifft, im übrigen nicht berührt. Wegen einer solchen Unwirksamerklärung kann die Auflösung des Vertragsverhältnisses oder eine Abänderung des Vertrages auch dann nicht begehrt werden, wenn der Vertrag die Parteien oder eine von ihnen dazu berechtigt.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 19.08.1970 bis 31.12.1995
§ 42 PatG (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen. Wird eine Vertragsbestimmung auf Grund des § 38 für unwirksam erklärt, so wird dadurch der Bestand des Vertrages, der die Erteilung der im § 38 bezeichneten Erlaubnis oder die Verpflichtung zu ihrer Erteilung betrifft, im übrigen nicht berührt. Wegen einer solchen Unwirksamerklärung kann die Auflösung des Vertragsverhältnisses oder eine Abänderung des Vertrages auch dann nicht begehrt werden, wenn der Vertrag die Parteien oder eine von ihnen dazu berechtigt.

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