§ 132 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
§ 132 PatG. (1weggefallen) Der Antrag unterliegt einer Verfahrensgebühr im folgenden Ausmaß:

a)

Wenn eine Gebührenzahlung oder sonst eine Handlung, die außer der Stempelgebühr noch einer besonderen Gebühr unterliegt, versäumt wurde, im Ausmaß der Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder die bei der Vornahme der versäumten Handlung zu entrichten ist, samt der allfälligen Zuschlagsgebühr;

b)

in allen anderen Fällen im Ausmaß der bei der Anmeldung zu entrichtenden Gebühr.

(2) Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wirdseit 01.07.2005 weggefallen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)

(3) Die Verfahrensgebühr (Abs. 1) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (§ 131 Abs. 2 zweiter Satz) (Anm.: hier fehlt ein Beistrich) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu entrichten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)

(4) Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt (Abs. 1 lit. a), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 19.08.1970 bis 30.06.2005
§ 132 PatG. (1weggefallen) Der Antrag unterliegt einer Verfahrensgebühr im folgenden Ausmaß:

a)

Wenn eine Gebührenzahlung oder sonst eine Handlung, die außer der Stempelgebühr noch einer besonderen Gebühr unterliegt, versäumt wurde, im Ausmaß der Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder die bei der Vornahme der versäumten Handlung zu entrichten ist, samt der allfälligen Zuschlagsgebühr;

b)

in allen anderen Fällen im Ausmaß der bei der Anmeldung zu entrichtenden Gebühr.

(2) Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wirdseit 01.07.2005 weggefallen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)

(3) Die Verfahrensgebühr (Abs. 1) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (§ 131 Abs. 2 zweiter Satz) (Anm.: hier fehlt ein Beistrich) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu entrichten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)

(4) Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt (Abs. 1 lit. a), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)

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