§ 85 PatAwG (weggefallen)

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;hinsichtlich des Paragraph 51, die Bundesregierung, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;hinsichtlich des Paragraph 54, Absatz eins, die Bundesregierung und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesministerien;hinsichtlich des Paragraph 32, Absatz eins und 3 alle Bundesministerien;
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres;
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 24 das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 24, das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 16 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 2, das Bundesministerium für Justiz;
    7. 7.Ziffer 7hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83a und 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraphen 2,, 3 Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis c, die Überschrift des römisch II. Abschnitts, Paragraphen 8,, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Absatz eins und 7, Paragraph 35, Absatz 2, Litera a und c, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraphen 83 a und 85 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1992, treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
§ 85 PatAwG (weggefallen) seit 11.08.2001 weggefallen.

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 10.08.2001
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;hinsichtlich des Paragraph 51, die Bundesregierung, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;hinsichtlich des Paragraph 54, Absatz eins, die Bundesregierung und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesministerien;hinsichtlich des Paragraph 32, Absatz eins und 3 alle Bundesministerien;
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres;
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 24 das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 24, das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 16 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 2, das Bundesministerium für Justiz;
    7. 7.Ziffer 7hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83a und 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraphen 2,, 3 Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis c, die Überschrift des römisch II. Abschnitts, Paragraphen 8,, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Absatz eins und 7, Paragraph 35, Absatz 2, Litera a und c, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraphen 83 a und 85 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1992, treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
§ 85 PatAwG (weggefallen) seit 11.08.2001 weggefallen.

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