§ 85 PatAwG (weggefallen)

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999
§ 85 PatAwG. (1weggefallen) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

2.

hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

3.

hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesministerien;

4.

hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres;

5.

hinsichtlich des § 24 das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;

6.

hinsichtlich des § 16 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.

(2) § 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Absseit 11.08.2001 weggefallen. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83a und 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird

zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 10.08.2001
§ 85 PatAwG. (1weggefallen) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

2.

hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

3.

hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesministerien;

4.

hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres;

5.

hinsichtlich des § 24 das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;

6.

hinsichtlich des § 16 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.

(2) § 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Absseit 11.08.2001 weggefallen. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83a und 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird

zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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