Art. 17 § 6 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2013 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

§§ 1 Abs. 2 Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, 2 Abs. 4soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2Frauen und 30 AbsMänner gleichermaßen. 1, 1a und 3 RAO (Art. I), §§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), § 7 Notariatsprüfungsgesetz (Art. X) sowie § 2 Abs. 1 und § 7 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Art. XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat. Paragraphen eins, Absatz 2,, 2 Absatz 4,, 3, 5 Absatz eins a,, 15 Absatz 2 und 30 Absatz eins,, 1a und 3 RAO (Art. römisch eins), Paragraphen 6, Absatz eins,, 6a, 11 und 117a NO (Art. römisch II), Paragraph 7, Notariatsprüfungsgesetz (Art. römisch zehn) sowie Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 7, Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Art. römisch XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.2009
§ 6.Paragraph 6,

§§ 1 Abs. 2 Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, 2 Abs. 4soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2Frauen und 30 AbsMänner gleichermaßen. 1, 1a und 3 RAO (Art. I), §§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), § 7 Notariatsprüfungsgesetz (Art. X) sowie § 2 Abs. 1 und § 7 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Art. XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat. Paragraphen eins, Absatz 2,, 2 Absatz 4,, 3, 5 Absatz eins a,, 15 Absatz 2 und 30 Absatz eins,, 1a und 3 RAO (Art. römisch eins), Paragraphen 6, Absatz eins,, 6a, 11 und 117a NO (Art. römisch II), Paragraph 7, Notariatsprüfungsgesetz (Art. römisch zehn) sowie Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 7, Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Art. römisch XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat.

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