§ 94 NO (weggefallen)

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
§. 94 NO (weggefallen) seit 01.07.2007 weggefallen. Ueber die Zustimmung der Betheiligten zur Hinausgabe einer wiederholten Ausfertigung ist ein Notariatsact aufzunehmen. In diesem, sowie in den anderen Fällen des zweiten Absatzes des §. 93, muß in der Beglaubigungsclausel der Grund, aus welchem eine wiederholte Ausfertigung ertheilt wird, ausdrücklich angeführt und zugleich angemerkt werden, ob dieselbe ein Duplicat, ein Triplicat oder eine weitere wiederholte Ausfertigung sei.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 14.09.1871 bis 30.06.2007
§. 94 NO (weggefallen) seit 01.07.2007 weggefallen. Ueber die Zustimmung der Betheiligten zur Hinausgabe einer wiederholten Ausfertigung ist ein Notariatsact aufzunehmen. In diesem, sowie in den anderen Fällen des zweiten Absatzes des §. 93, muß in der Beglaubigungsclausel der Grund, aus welchem eine wiederholte Ausfertigung ertheilt wird, ausdrücklich angeführt und zugleich angemerkt werden, ob dieselbe ein Duplicat, ein Triplicat oder eine weitere wiederholte Ausfertigung sei.

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