§ 149 NO (weggefallen)

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
§. 149 NO. (1weggefallen) Der Archivsdirector allein ist berufen, von den im Notariatsarchive befindlichen Acten Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse zu ertheilen oder Einsicht in dieselben zu gestatten, oder eine bei den Acten befindliche, von dem Notare in Verwahrung genommene Urkunde zurückzustellenseit 01.07.2008 weggefallen.

(2) Die vom Archive ertheilten Notariatsurkunden werden vom Archivsdirector unter Beidrückung des Archivssiegels beglaubigt.

(3) Die für diese Arten der Geschäftsführung für die Notare ertheilten Vorschriften finden auch auf den Archivsdirector sinngemäße Anwendung.

(4) Die Archivsgebühren werden nach dem für die Notare gegebenen Tarife eingehoben und sind an den Staatsschatz abzuführen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2008
§. 149 NO. (1weggefallen) Der Archivsdirector allein ist berufen, von den im Notariatsarchive befindlichen Acten Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse zu ertheilen oder Einsicht in dieselben zu gestatten, oder eine bei den Acten befindliche, von dem Notare in Verwahrung genommene Urkunde zurückzustellenseit 01.07.2008 weggefallen.

(2) Die vom Archive ertheilten Notariatsurkunden werden vom Archivsdirector unter Beidrückung des Archivssiegels beglaubigt.

(3) Die für diese Arten der Geschäftsführung für die Notare ertheilten Vorschriften finden auch auf den Archivsdirector sinngemäße Anwendung.

(4) Die Archivsgebühren werden nach dem für die Notare gegebenen Tarife eingehoben und sind an den Staatsschatz abzuführen.

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