§ 43d NAG Aufnahmevereinbarung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Vertragspartner;

2.

den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

3.

Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;

4.

die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;

5.

die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;

6.

gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.

In der Aufnahmevereinbarung ist ferner vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig entzogen wurde.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 01.09.2018 bis 23.12.2020

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Vertragspartner;

2.

den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

3.

Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;

4.

die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;

5.

die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;

6.

gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.

In der Aufnahmevereinbarung ist ferner vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig entzogen wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten