Art. 1 § 1 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

ARTIKEL I

Allgemeine Bestimmungen

Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag zur Gründungüber die Arbeitsweise der Europäischen GemeinschaftUnion, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47 (EG-VertragAEUV), das Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 230 (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den EG-VertragAEUV, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2011

ARTIKEL I

Allgemeine Bestimmungen

Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag zur Gründungüber die Arbeitsweise der Europäischen GemeinschaftUnion, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47 (EG-VertragAEUV), das Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 230 (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den EG-VertragAEUV, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

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