Art. 10 § 57 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
EArt. Depositen-

Einlagen- und Girogeschäft

10 § 57. NBG (1weggefallen) Die Bank ist berechtigt, nach den vom Direktorium festzusetzenden Bestimmungen Edelmetall, Geld, Wertpapiere und Urkunden zur Aufbewahrung und Wertpapiere zur Verwaltung zu übernehmenseit 01.01.1999 weggefallen. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 15)

(2) Die Bank kann sich von der ihr obliegenden Haftung, wenn eine an den Deponenten gerichtete schriftliche Aufforderung wegen Behebung des Depots innerhalb von 14 Tagen nicht befolgt worden ist, dadurch befreien, daß sie das Depot auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden erlegt.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 25)

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 21.11.1986 bis 31.12.1998
EArt. Depositen-

Einlagen- und Girogeschäft

10 § 57. NBG (1weggefallen) Die Bank ist berechtigt, nach den vom Direktorium festzusetzenden Bestimmungen Edelmetall, Geld, Wertpapiere und Urkunden zur Aufbewahrung und Wertpapiere zur Verwaltung zu übernehmenseit 01.01.1999 weggefallen. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 15)

(2) Die Bank kann sich von der ihr obliegenden Haftung, wenn eine an den Deponenten gerichtete schriftliche Aufforderung wegen Behebung des Depots innerhalb von 14 Tagen nicht befolgt worden ist, dadurch befreien, daß sie das Depot auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden erlegt.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 25)

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