Art. 10 § 58 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Art. 10 § 58. NBG (1weggefallen) Im Girogeschäft übernimmt die Bank Gelder in laufende Rechnung ohne Verzinsungseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Die Bank kann die angesuchte Eröffnung eines Girokontos ablehnen und ein eröffnetes Konto dem Besitzer kündigen, ohne eine Begründung hiefür anzugeben.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, zur Erleichterung des unbaren Zahlungsverkehrs bei ihrer Hauptanstalt und ihren Zweiganstalten Abrechnungsstellen zu errichten und deren Tätigkeit durch Geschäftsbestimmungen zu regeln. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 26)

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
Art. 10 § 58. NBG (1weggefallen) Im Girogeschäft übernimmt die Bank Gelder in laufende Rechnung ohne Verzinsungseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Die Bank kann die angesuchte Eröffnung eines Girokontos ablehnen und ein eröffnetes Konto dem Besitzer kündigen, ohne eine Begründung hiefür anzugeben.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, zur Erleichterung des unbaren Zahlungsverkehrs bei ihrer Hauptanstalt und ihren Zweiganstalten Abrechnungsstellen zu errichten und deren Tätigkeit durch Geschäftsbestimmungen zu regeln. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 26)

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