Art. 10 § 59 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Art. 10 § 59. NBG (1weggefallen) Die Bank ist berechtigt, auf sie gezogene Schecks nach vorheriger Deckung mit einem Bestätigungsvermerk zu versehenseit 01.01.1999 weggefallen. Dadurch wird sie dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet. Für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten.

(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Beim Nachweis der Vorlegung ist das Scheckgesetz anzuwenden.

(3) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren, berechnet vom Ablauf der Vorlegungsfrist.

(4) Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung sind die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
Art. 10 § 59. NBG (1weggefallen) Die Bank ist berechtigt, auf sie gezogene Schecks nach vorheriger Deckung mit einem Bestätigungsvermerk zu versehenseit 01.01.1999 weggefallen. Dadurch wird sie dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet. Für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten.

(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Beim Nachweis der Vorlegung ist das Scheckgesetz anzuwenden.

(3) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren, berechnet vom Ablauf der Vorlegungsfrist.

(4) Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung sind die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften entsprechend anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten