§ 30 MSchG (weggefallen)

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999
§ 30 MSchG. (1weggefallen) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 29 Sonderunterstützung beziehen, sind während der Dauer dieses Bezuges in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichertseit 01.07.1995 weggefallen. Sie haben Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit Ausnahme des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld. Soweit für die Bemessung von Geldleistungen nach den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Arbeitsverdienst heranzuziehen ist, ist für den Zeitraum des Bezuges der Sonderunterstützung so vorzugehen, wie wenn das für den letzten Beitragszeitraum vor Beendigung des Dienstverhältnisses gebührende Arbeitsentgelt auch für die Zeit des Bezuges der Sonderunterstützung gebührt hätte.

(2) Für die Zeit des Bezuges der Sonderunterstützung sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu entrichten.

Stand vor dem 30.06.1995

In Kraft vom 01.06.1979 bis 30.06.1995
§ 30 MSchG. (1weggefallen) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 29 Sonderunterstützung beziehen, sind während der Dauer dieses Bezuges in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichertseit 01.07.1995 weggefallen. Sie haben Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit Ausnahme des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld. Soweit für die Bemessung von Geldleistungen nach den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Arbeitsverdienst heranzuziehen ist, ist für den Zeitraum des Bezuges der Sonderunterstützung so vorzugehen, wie wenn das für den letzten Beitragszeitraum vor Beendigung des Dienstverhältnisses gebührende Arbeitsentgelt auch für die Zeit des Bezuges der Sonderunterstützung gebührt hätte.

(2) Für die Zeit des Bezuges der Sonderunterstützung sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu entrichten.

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