Art. 1 § 10 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

Art. 1 § 10 MedienG. (1weggefallen) Auf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist, wenn der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt hat oder das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet worden ist, eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichenseit 01.01.2008 weggefallen.

(2) Die nachträgliche Mitteilung muß sich in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche beschränken und in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.

(3) Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung ist durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Zur Ausstellung eines solchen Amtszeugnisses auf Antrag ist im Fall der Zurücklegung der Anzeige der Staatsanwalt, sonst das Strafgericht verpflichtet.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1982 bis 31.12.2007
Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

Art. 1 § 10 MedienG. (1weggefallen) Auf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist, wenn der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt hat oder das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet worden ist, eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichenseit 01.01.2008 weggefallen.

(2) Die nachträgliche Mitteilung muß sich in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche beschränken und in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.

(3) Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung ist durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Zur Ausstellung eines solchen Amtszeugnisses auf Antrag ist im Fall der Zurücklegung der Anzeige der Staatsanwalt, sonst das Strafgericht verpflichtet.

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