Art. 1 § 12 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Veröffentlichungsbegehren

Art. 1 § 12 MedienG. (1weggefallen) Das Veröffentlichungsbegehren ist schriftlich an den Medieninhaber (Verleger) oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richtenseit 01.07.2005 weggefallen. Wird zur Gegendarstellung die Veröffentlichung eines Stand- oder Laufbildes begehrt, so kann dem Begehren ein hiefür geeignetes Bild beigelegt werden.

(2) Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium spätestens zu dem im § 13 bezeichneten Zeitpunkt eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird. Der Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.06.2005
Veröffentlichungsbegehren

Art. 1 § 12 MedienG. (1weggefallen) Das Veröffentlichungsbegehren ist schriftlich an den Medieninhaber (Verleger) oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richtenseit 01.07.2005 weggefallen. Wird zur Gegendarstellung die Veröffentlichung eines Stand- oder Laufbildes begehrt, so kann dem Begehren ein hiefür geeignetes Bild beigelegt werden.

(2) Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium spätestens zu dem im § 13 bezeichneten Zeitpunkt eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird. Der Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.

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