Art. 1 § 36 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Beschlagnahme

Art. 1 § 36 MedienG. (1weggefallen) Ist anzunehmen, dass auf Einziehung nach § 33 erkannt werden wird, so kann das Gericht die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website anordnen (Beschlagnahme), wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen sollseit 01.01.2008 weggefallen. Die Beschlagnahme ist jedenfalls unzulässig, wenn diesem Rechtsschutzinteresse auch durch Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete strafgerichtliche Verfahren Genüge getan werden kann.

(2) Die Beschlagnahme setzt voraus, daß ein Strafverfahren oder ein selbständiges Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts geführt oder zugleich eingeleitet wird, und daß der Ankläger oder Antragsteller im selbständigen Verfahren die Beschlagnahme ausdrücklich beantragt.

(3) In dem die Beschlagnahme anordnenden Beschluß ist anzugeben, wegen welcher Stelle oder Darbietung und wegen des Verdachtes welcher strafbaren Handlung die Beschlagnahme angeordnet wird. § 33 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Beschlagnahme kann mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Eine neuerliche Beschlagnahme desselben Medienwerkes wegen einer anderen Veröffentlichung auf Antrag desselben Berechtigten ist nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2007
Beschlagnahme

Art. 1 § 36 MedienG. (1weggefallen) Ist anzunehmen, dass auf Einziehung nach § 33 erkannt werden wird, so kann das Gericht die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website anordnen (Beschlagnahme), wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen sollseit 01.01.2008 weggefallen. Die Beschlagnahme ist jedenfalls unzulässig, wenn diesem Rechtsschutzinteresse auch durch Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete strafgerichtliche Verfahren Genüge getan werden kann.

(2) Die Beschlagnahme setzt voraus, daß ein Strafverfahren oder ein selbständiges Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts geführt oder zugleich eingeleitet wird, und daß der Ankläger oder Antragsteller im selbständigen Verfahren die Beschlagnahme ausdrücklich beantragt.

(3) In dem die Beschlagnahme anordnenden Beschluß ist anzugeben, wegen welcher Stelle oder Darbietung und wegen des Verdachtes welcher strafbaren Handlung die Beschlagnahme angeordnet wird. § 33 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Beschlagnahme kann mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Eine neuerliche Beschlagnahme desselben Medienwerkes wegen einer anderen Veröffentlichung auf Antrag desselben Berechtigten ist nicht zulässig.

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