Art. 1 § 37 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren

Art. 1 § 37 MedienG. (1weggefallen) Auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren hat das Gericht mit Beschluß die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden istseit 01.07.2005 weggefallen. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.

(2) Ein Beschluß nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme des Medienwerkes angeordnet wird.

(3) Die §§ 34 und 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.06.2005
Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren

Art. 1 § 37 MedienG. (1weggefallen) Auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren hat das Gericht mit Beschluß die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden istseit 01.07.2005 weggefallen. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.

(2) Ein Beschluß nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme des Medienwerkes angeordnet wird.

(3) Die §§ 34 und 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.

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