Anl. 2 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
Luftraumklassifizierung

Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

Die angegebenen Geschwindigkeiten sind als angezeigte Fluggeschwindigkeit (indicated airspeed - IAS) zu verstehenAnl.

Für militärisch reservierte Bereiche wird die Luftraumklassifizierung in Abweichung zu diesem Anhang im §70 2 LVR festgelegt.

A. Luftraumklasse A2010 (kontrollierte Lufträume)

(1weggefallen) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Sichtflüge *)

Staffelung

zwischen allen Flügen (§ 74)

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76)

c)Alarmdienst (§ 77)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

Geschwindigkeitsbegrenzung

keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)

Freigabe

erforderlich (§ 39)

*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.

(2) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine

Bseit 11.12.2014 weggefallen. Luftraumklasse B (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

zwischen allen Flügen (§ 74)

zwischen allen Flügen (§ 74)

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76)

c)Alarmdienst (§ 77)

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76)

c)Alarmdienst (§ 77)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

1.

Flugsicht: 8 km

2.

das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben

unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100:

1.

Flugsicht: 5 km

2.

das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben

Geschwindigkeitsbegrenzung

keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)

keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)

erforderlich (§ 7)

Freigabe

erforderlich (§ 39)

erforderlich (§ 39)

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert: keine.

C. Luftraumklasse C (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

a)zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)

b)zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen (§ 74)

zwischen Sichtflügen und Instrumentenflügen (§ 74)

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76)

c)Alarmdienst (§ 77)

a) Flugverkehrskontrolldienst hinsichtlich der Staffelung zu Instrumentenflügen (§ 71)

b) Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über andere Sichtflüge

c) Alarmdienst (§ 77)

Sichtflugwetterbedingungen

Keine

a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

1.Flugsicht: 8 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 :

1.Flugsicht: 5 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

Geschwindigkeitsbegrenzung

keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)

a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 8a Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)

erforderlich (§ 7)

Freigabe

erforderlich (§ 39)

erforderlich (§ 39)

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:

1.

der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;

2.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I und SRA Wien II ab einer Höhe von 4500 ft aufwärts; und

3.

die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien III, SRA Wien IV, SRA Wien V, SRA Wien VI, SRA Wien VII, SRA Wien VIII und SRA Wien IX innerhalb der Nahkontrollbezirke Wien I bis Wien III und des Kontrollbezirkes Wien.

D. Luftraumklasse D (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)

wird nicht gewährleistet

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Sichtflüge

c)Alarmdienst (§ 77)

a)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Instrumentenflüge und andere Sichtflüge

b)Alarmdienst (§ 77)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

a)

in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

1.

Flugsicht: 8 km

2.

horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.

vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 :

1. Flugsicht: 5 km

2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3. vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

Geschwindigkeitsbegrenzung

a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : keine

b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)

erforderlich (§ 7)

Freigabe

erforderlich (§ 39)

erforderlich (§ 39)

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:

1.

die Kontrollzone Graz;

2.

die Kontrollzone Innsbruck;

3.

die Kontrollzone Klagenfurt;

4.

die Kontrollzone Linz;

5.

die Kontrollzone Salzburg;

6.

die Kontrollzone St. Gallen;

7.

die Kontrollzone Wien;

8.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von 7000 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

9.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

10.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

11.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Graz innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;

12.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck I, SRA Innsbruck III und der SRA Innsbruck IV innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck West;

13.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck II und der SRA Innsbruck V innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck Ost;

14.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt I und der SRA Klagenfurt II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;

15.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I, SRA Linz II und der SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

16.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg I und SRA Salzburg II innerhalb des Kontrollbezirkes Hallein;

17.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer Höhe von 4500 ft;

18.

der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

19.

der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;

20.

der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

21.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

22.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 2000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

23.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

24.

der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

25.

der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

26.

der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

27.

der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

28.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

29.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

30.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

31.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

32.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West I und II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

33.

der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien VIII und SRA Wien IX;

34.

Der Teil des Kontrollbezirkes Arlberg von Flugfläche 155 aufwärts

35.

Der Teil der Nahkontrollbezirker Wien I bis Wien III von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Wien I bis VII und die SRA Wien IX

36.

Der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195,

37.

Die SRA Wien X.

E. Luftraumklasse E (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Instrumentenflüge

Staffelung

zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)

wird nicht gewährleistet

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über Sichtflüge, soweit dies möglich ist

c)Alarmdienst (§ 77)

a)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über andere Flüge, soweit dies möglich ist

b)Alarmdienst (§ 77)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

1.Flugsicht: 8 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100:

1.Flugsicht: 5 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

Geschwindigkeitsbegrenzung

a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : keine

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)

nicht erforderlich

Freigabe

erforderlich (§ 39)

nicht erforderlich

Transponder

erforderlich

Erforderlich für kraftangetriebene Luftfahrzeuge schwerer als Luft (siehe auch § 3 Z 8)

(2) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:

1.

der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

2.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 7000 ft, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz;

3.

der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Salzburg I und SRA Salzburg II;

4.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck II und SRA Innsbruck V;

5.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

6.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Innsbruck, der in den Kontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck I, SRA Innsbruck III und der SRA Innsbruck IV;

7.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Klagenfurt I und SRA Klagenfurt II;

8.

der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

9.

der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

10.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Linz I, SRA Linz II und SRA Linz III.

11.

der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

12.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

13.

der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

14.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

15.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

16.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

17.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

18.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West I und II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

19.

der Teil der Nahkontrollbezirke Wien I bis Wien III bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien und die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I bis Wien VII, und SRA Wien IX und Wien X; und

20.

der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien VIII.

F. Luftraumklasse F (unkontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)

wird nicht gewährleistet

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76)

c)Alarmdienst (§ 77)

a)Fluginformationsdienst (§ 76)

b)Alarmdienst (§ 77)

Sichtflugwetterbedingungen

Keine

a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

1.Flugsicht: 8 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 300 m über Grund:

1.Flugsicht: 5 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

Geschwindigkeitsbegrenzung

a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)

nicht erforderlich

Freigabe

erforderlich (§ 39)

nicht erforderlich

(2) Folgende der im Anhang D aufgezählten unkontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse F klassifiziert: keine.

G. Luftraumklasse G (unkontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)

wird nicht gewährleistet

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76)

c)Alarmdienst (§ 77)

a)Fluginformationsdienst (§ 76)

b)Alarmdienst (§ 77)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

a) in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

1.Flugsicht: 8 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund:

1.Flugsicht: 5 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

c) in oder unterhalb einer Höhe von 3000 ft oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund:

1.Flugsicht: 1,5 km

2.das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben

3.der Pilot muss Erdsicht haben

Anmerkung: Sichtflüge mit Hubschraubern sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Geschwindigkeitsbegrenzung

a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)

nicht erforderlich

Freigabe

erforderlich (§ 39)

nicht erforderlich

(2) Folgende Lufträume sind als unkontrollierte Lufträume der Klasse G klassifiziert: jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 10.03.2011 bis 10.12.2014
Luftraumklassifizierung

Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

Die angegebenen Geschwindigkeiten sind als angezeigte Fluggeschwindigkeit (indicated airspeed - IAS) zu verstehenAnl.

Für militärisch reservierte Bereiche wird die Luftraumklassifizierung in Abweichung zu diesem Anhang im §70 2 LVR festgelegt.

A. Luftraumklasse A2010 (kontrollierte Lufträume)

(1weggefallen) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Sichtflüge *)

Staffelung

zwischen allen Flügen (§ 74)

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76)

c)Alarmdienst (§ 77)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

Geschwindigkeitsbegrenzung

keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)

Freigabe

erforderlich (§ 39)

*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.

(2) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine

Bseit 11.12.2014 weggefallen. Luftraumklasse B (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

zwischen allen Flügen (§ 74)

zwischen allen Flügen (§ 74)

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76)

c)Alarmdienst (§ 77)

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76)

c)Alarmdienst (§ 77)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

1.

Flugsicht: 8 km

2.

das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben

unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100:

1.

Flugsicht: 5 km

2.

das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben

Geschwindigkeitsbegrenzung

keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)

keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)

erforderlich (§ 7)

Freigabe

erforderlich (§ 39)

erforderlich (§ 39)

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert: keine.

C. Luftraumklasse C (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

a)zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)

b)zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen (§ 74)

zwischen Sichtflügen und Instrumentenflügen (§ 74)

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76)

c)Alarmdienst (§ 77)

a) Flugverkehrskontrolldienst hinsichtlich der Staffelung zu Instrumentenflügen (§ 71)

b) Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über andere Sichtflüge

c) Alarmdienst (§ 77)

Sichtflugwetterbedingungen

Keine

a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

1.Flugsicht: 8 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 :

1.Flugsicht: 5 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

Geschwindigkeitsbegrenzung

keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)

a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 8a Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)

erforderlich (§ 7)

Freigabe

erforderlich (§ 39)

erforderlich (§ 39)

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:

1.

der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;

2.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I und SRA Wien II ab einer Höhe von 4500 ft aufwärts; und

3.

die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien III, SRA Wien IV, SRA Wien V, SRA Wien VI, SRA Wien VII, SRA Wien VIII und SRA Wien IX innerhalb der Nahkontrollbezirke Wien I bis Wien III und des Kontrollbezirkes Wien.

D. Luftraumklasse D (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)

wird nicht gewährleistet

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Sichtflüge

c)Alarmdienst (§ 77)

a)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Instrumentenflüge und andere Sichtflüge

b)Alarmdienst (§ 77)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

a)

in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

1.

Flugsicht: 8 km

2.

horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.

vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 :

1. Flugsicht: 5 km

2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3. vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

Geschwindigkeitsbegrenzung

a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : keine

b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)

erforderlich (§ 7)

Freigabe

erforderlich (§ 39)

erforderlich (§ 39)

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:

1.

die Kontrollzone Graz;

2.

die Kontrollzone Innsbruck;

3.

die Kontrollzone Klagenfurt;

4.

die Kontrollzone Linz;

5.

die Kontrollzone Salzburg;

6.

die Kontrollzone St. Gallen;

7.

die Kontrollzone Wien;

8.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von 7000 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

9.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

10.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

11.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Graz innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;

12.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck I, SRA Innsbruck III und der SRA Innsbruck IV innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck West;

13.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck II und der SRA Innsbruck V innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck Ost;

14.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt I und der SRA Klagenfurt II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;

15.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I, SRA Linz II und der SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

16.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg I und SRA Salzburg II innerhalb des Kontrollbezirkes Hallein;

17.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer Höhe von 4500 ft;

18.

der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

19.

der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;

20.

der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

21.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

22.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 2000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

23.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

24.

der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

25.

der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

26.

der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

27.

der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

28.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

29.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

30.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

31.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

32.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West I und II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

33.

der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien VIII und SRA Wien IX;

34.

Der Teil des Kontrollbezirkes Arlberg von Flugfläche 155 aufwärts

35.

Der Teil der Nahkontrollbezirker Wien I bis Wien III von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Wien I bis VII und die SRA Wien IX

36.

Der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195,

37.

Die SRA Wien X.

E. Luftraumklasse E (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Instrumentenflüge

Staffelung

zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)

wird nicht gewährleistet

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über Sichtflüge, soweit dies möglich ist

c)Alarmdienst (§ 77)

a)Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über andere Flüge, soweit dies möglich ist

b)Alarmdienst (§ 77)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

1.Flugsicht: 8 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100:

1.Flugsicht: 5 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

Geschwindigkeitsbegrenzung

a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : keine

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)

nicht erforderlich

Freigabe

erforderlich (§ 39)

nicht erforderlich

Transponder

erforderlich

Erforderlich für kraftangetriebene Luftfahrzeuge schwerer als Luft (siehe auch § 3 Z 8)

(2) Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:

1.

der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

2.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 7000 ft, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz;

3.

der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Salzburg I und SRA Salzburg II;

4.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck II und SRA Innsbruck V;

5.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

6.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Innsbruck, der in den Kontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck I, SRA Innsbruck III und der SRA Innsbruck IV;

7.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Klagenfurt I und SRA Klagenfurt II;

8.

der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

9.

der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

10.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Linz I, SRA Linz II und SRA Linz III.

11.

der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

12.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

13.

der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

14.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

15.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

16.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

17.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

18.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West I und II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

19.

der Teil der Nahkontrollbezirke Wien I bis Wien III bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien und die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I bis Wien VII, und SRA Wien IX und Wien X; und

20.

der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien VIII.

F. Luftraumklasse F (unkontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)

wird nicht gewährleistet

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76)

c)Alarmdienst (§ 77)

a)Fluginformationsdienst (§ 76)

b)Alarmdienst (§ 77)

Sichtflugwetterbedingungen

Keine

a)in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

1.Flugsicht: 8 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 300 m über Grund:

1.Flugsicht: 5 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

Geschwindigkeitsbegrenzung

a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)

nicht erforderlich

Freigabe

erforderlich (§ 39)

nicht erforderlich

(2) Folgende der im Anhang D aufgezählten unkontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse F klassifiziert: keine.

G. Luftraumklasse G (unkontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)

wird nicht gewährleistet

ausgeübte Flugverkehrsdienste

a)Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)

b)Fluginformationsdienst (§ 76)

c)Alarmdienst (§ 77)

a)Fluginformationsdienst (§ 76)

b)Alarmdienst (§ 77)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

a) in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

1.Flugsicht: 8 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund:

1.Flugsicht: 5 km

2.horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km

3.vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

c) in oder unterhalb einer Höhe von 3000 ft oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund:

1.Flugsicht: 1,5 km

2.das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben

3.der Pilot muss Erdsicht haben

Anmerkung: Sichtflüge mit Hubschraubern sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Geschwindigkeitsbegrenzung

a)in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

b)unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

a) in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine

b) unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (§ 7)

nicht erforderlich

Freigabe

erforderlich (§ 39)

nicht erforderlich

(2) Folgende Lufträume sind als unkontrollierte Lufträume der Klasse G klassifiziert: jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist.

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