§ 114 LFG (weggefallen)

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
§ 114 LFG. Zulassung ausländischer

Luftbeförderungsunternehmen.

(1weggefallen) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge im Fluglinien- oder Bedarfsverkehr ausländischen Luftbeförderungsunternehmen bewilligen, wenn

a)

diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind,

b)

österreichische Luftbeförderungsunternehmer in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden, und

c)

öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der Luftverkehrswirtschaft, nicht entgegenstehen.

(2) Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die in Abs. 1 bezeichnete Bewilligung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilungseit 01.09.1997 weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.08.1992 bis 31.08.1997
§ 114 LFG. Zulassung ausländischer

Luftbeförderungsunternehmen.

(1weggefallen) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge im Fluglinien- oder Bedarfsverkehr ausländischen Luftbeförderungsunternehmen bewilligen, wenn

a)

diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind,

b)

österreichische Luftbeförderungsunternehmer in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden, und

c)

öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der Luftverkehrswirtschaft, nicht entgegenstehen.

(2) Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die in Abs. 1 bezeichnete Bewilligung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilungseit 01.09.1997 weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

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