§ 129 LFG (weggefallen)

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Modellflüge

§ 129 LFG. (1weggefallen) Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 2 zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 25 kg übersteigt.

(2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist

1.

innerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde,

2.

innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen die Austro Control GmbH,

3.

innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und

4.

außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.2013

Modellflüge

§ 129 LFG. (1weggefallen) Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 2 zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 25 kg übersteigt.

(2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist

1.

innerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde,

2.

innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen die Austro Control GmbH,

3.

innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und

4.

außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.

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