§ 161a LFG (weggefallen)

Luftfahrtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Haftung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft

§ 161a LFG. Für die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr ist die Verordnung (EGweggefallen) Nrseit 01.07.2006 weggefallen. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, ABl. Nr. L 285 vom 17. Oktober 1997, S 1, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.09.2003 bis 30.06.2006
Haftung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft

§ 161a LFG. Für die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr ist die Verordnung (EGweggefallen) Nrseit 01.07.2006 weggefallen. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, ABl. Nr. L 285 vom 17. Oktober 1997, S 1, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten