§ 17 LiegTeilG (weggefallen)

Liegenschaftsteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 17 LiegTeilG. (1weggefallen) Hinsichtlich der im § 15, Zseit 01.01.2009 weggefallen. 1 und 2, bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 5 200 Euro wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im § 15, Z. 1, bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.

(2) Der Wert ist ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde, zu ermitteln.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2008
§ 17 LiegTeilG. (1weggefallen) Hinsichtlich der im § 15, Zseit 01.01.2009 weggefallen. 1 und 2, bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 5 200 Euro wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im § 15, Z. 1, bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.

(2) Der Wert ist ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde, zu ermitteln.

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