§ 44b LDG 1984 (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

§ 44b.§ 44b LDG 1984 (1weggefallen) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

1.

eines eigenen Kindes,

2.

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 44a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksamseit 01.09.2001 weggefallen.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

1.

das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

2.

der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.08.2001
Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

§ 44b.§ 44b LDG 1984 (1weggefallen) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

1.

eines eigenen Kindes,

2.

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 44a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksamseit 01.09.2001 weggefallen.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

1.

das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

2.

der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

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