§ 118 LDG 1984 (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999
§ 118§ 118 LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2006 weggefallen. Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 42 Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten Urlaubes.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.09.1984 bis 31.08.2006
§ 118§ 118 LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2006 weggefallen. Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 42 Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten Urlaubes.

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