Art. 1 § 30 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2006 bis 31.12.9999
Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer

Art. 1 § 30. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen LAG (§ 33), erst zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und Bringungsarbeitenweggefallen) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werdenseit 18.03.2006 weggefallen.

Stand vor dem 17.03.2006

In Kraft vom 19.07.1984 bis 17.03.2006
Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer

Art. 1 § 30. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen LAG (§ 33), erst zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und Bringungsarbeitenweggefallen) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werdenseit 18.03.2006 weggefallen.

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