Art. 1 § 95 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999
Schutz der Frauen

Art. 1 § 95. LAG (1weggefallen) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dürfen weibliche Dienstnehmer ohne Unterschied des Alters zur Nachtarbeit nicht herangezogen werdenseit 31.12.2004 weggefallen.

(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden, wenn außerordentliche Umstände, wie drohende Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung der Haustiere sowie sonstige erhebliche Gefahren für den Betrieb Nachtarbeit notwendig machen.

Stand vor dem 30.12.2004

In Kraft vom 19.07.1984 bis 30.12.2004
Schutz der Frauen

Art. 1 § 95. LAG (1weggefallen) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dürfen weibliche Dienstnehmer ohne Unterschied des Alters zur Nachtarbeit nicht herangezogen werdenseit 31.12.2004 weggefallen.

(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden, wenn außerordentliche Umstände, wie drohende Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung der Haustiere sowie sonstige erhebliche Gefahren für den Betrieb Nachtarbeit notwendig machen.

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